„Vorbeugungshaft“
© Landesarchiv Berlin.
_Richters Vorbeugungshaftbefehl
Privates Foto, © Landesarchiv Berlin.
Inhaltswarnung: In diesem Text wird Mord thematisiert.
Dieser Vorbeugungshaftbefehl wurde kurz vor der Entlassung von Hausdiener*in _Richter aus dem Gefängnis in Berlin Tegel am 18. Mai 1942 von der Kriminalinspektion Vorbeugung der Berliner Kriminalpolizei ausgestellt. _Richter saß im Gefängnis, weil dey unter § 175 für schuldig befunden worden war. Auch wenn das Gefängnis in Berlin Tegel keinen Grund sah, _Richter weiter zu inhaftieren, war die Kriminalinspektion Vorbeugung anderer Meinung. _Richter wurde weiter festgesetzt, diesmal im KZ Sachsenhausen. Nicht einmal drei Monate später, am 28. Juli, wurde dey durch die SS bei einer gezielten Tötungsaktion von als homosexuell verstandenen Internierten im Klinkerwerk des KZs Sachsenhausen ermordet.
Die „Vorbeugungshaft“ war ein Instrument der Kriminalpolizei im Nationalsozialismus. Sie ermöglichte es dieser, Menschen ohne richterlichen Beschluss und auf unbestimmte Zeit zu inhaftieren, häufig in einem KZ. Diese Form der Haft bewegte sich in einem rechtsfreien Raum, denn gegen sie konnte kein Rechtsmittel eingelegt werden. Meistens wurde sie angewendet, wenn nach Verbüßung einer Haftstrafe, zum Beispiel als Folge eines Gerichtsverfahrens, die Entlassung einer Person aus dem Gefängnis erwartet wurde. Wenn die Kriminalinspektion Vorbeugung der Ansicht war, dass eine Person die öffentliche Sicherheit gefährde, bzw. nicht der nationalsozialistischen Ideologie entsprechend leben würde, dann wurde diese Person direkt wieder verhaftet.