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„Schutzhaft“

Vordruch Formular ausgefüllt mit Schreibmaschine: Schutzhaftbefehl. Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83) wird in Schutzhaft genommen: Vor- und Zuname: (Deadname geschwärzt) Kubbe, Geburtstag und -Ort: 5. Mai 1887 Berlin, Beruf: Arbeiterin, Familienstand: Ledig, Staatsangehörigkeit: R.D., Religion: evangelisch, Wohnort und Wohnung: Berlin, Markusstr. 6 bei Zucker, Gründe: Die Kubbe ist überführt, bis in die letzte Zeit hinein öffentlich Männerkleidung getragen zu haben, obgleich ihr die bisher hierzu erteilte Genehmigung im Jahre 1933 entzogen wurde. Sie hat durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. gez. Heydrich.

© Landesarchiv Berlin.

Ernst Kubbes Schutzhaftbefehl

Bildausschnitt, Ernst Kubbe steht in Anzug, Hut und mit Stock am rechten seitlichen Rand des Fotos

Foto evtl. unter Druck entstanden aus Hans Abraham, Der weibliche Transvestitismus, Berlin 1921, © Scan aus den Beständen der Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft Berlin.

Ernst Kubbe

Dieser Schutzhaftbefehl vom 24. Januar 1938 führte zur Verhaftung des transmaskulinen Arbeiters und früheren Kutschers Ernst Kubbe. Dieser hatte am 5. April 1937 einen Antrag auf Namensänderung beim Innenministerium gestellt. Der dortige Sachbearbeiter bat die Gestapo um eine Stellungnahme zu Ernst Kubbe. So wurde die Gestapo darauf aufmerksam, dass dieser weiterhin männlich konnotierte Kleidung trug, obwohl ihm der „Transvestitenschein“ bereits 1933 entzogen worden war. Ernst Kubbe wurde für fast acht Monate im KZ Lichtenburg inhaftiert, bis er auf Basis eines Erlasses des Reichsführers SS wieder freigelassen wurde. Ihm wurde nun das Tragen von männlich konnotierter Kleidung und die Namensänderung in den Direktivnamen „Gerd“ gestattet.

Der Begriff „Schutzhaft“ kann missverständlich sein, denn wer sollte genau vor wem „geschützt“ werden? Die „Schutzhaft“ war ein Instrument der Gestapo und SS. Sie ermöglichte es, Gegner*innen des nationalsozialistischen Regimes und andere Personen, die in der NS-Ideologie keinen Platz hatten zu verhaften. Die Verhafteten konnten auf unbestimmte Zeit, zum Beispiel in einem Konzentrationslager, inhaftiert werden. Diese Verhaftungen konnten ohne richterlichen Beschluss oder Verurteilung durchgeführt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde bereits am 28. Februar 1933 mit der „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ geschaffen.

Manche Menschen, wie Ernst Kubbe, verbrachten mehrere Monate in „Schutzhaft“, wurden zur Arbeit gezwungen und dann, unter Auflagen und Überwachung wieder entlassen. Andere wurden weiter festgehalten, zur Arbeit gezwungen und ermordet.

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